Vermächtnis oder Erbe (Erbeinsetzung)

Mit dem Testament oder Erbvertrag bestimmt der Erblasser wer, was von seinem Vermögen erhält. Neben der Erbeinsetzung, kann er sein Vermögen auch im Wege eines Vermächtnisses übertragen. Erbe und Vermächtnis unterscheiden sich wie folgt:

  • Testament Erbe

    Beim Testament bestimmt der Erblasser eine oder mehrere Personen, die nach seinem Tod Erben werden. Der Erbe erlangt mit dem Erbfall Eigentum am gesamten Vermögen des Erblassers.

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  • Testament Vermächtnis

    Das Vermächtnis im Testament ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils (z.B. Geldbetrag oder Gegenstand) aus dem Nachlass an eine oder mehrere Personen (Vermächtnisnehmer).

    Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe. Vielmehr erwirbt er mit dem Erbfall ein Forderungsrecht (Vermächtnisanspruch) gegen den mit dem Vermächtnis Verpflichteten.

    Mit dem Vermächtnis verpflichtet werden dürfen Erben oder weitere Vermächtnisnehmer.

  • Vermächtnis Bedeutung Vorteil

    Obwohl das Vermächtnis dem Vermächtnisnehmer lediglich ein Forderungsrecht gewährt, hat es gegenüber der Erbeinsetzung folgende Vorteile:

    Keine Haftung für Schulden: Bei der Erbeinsetzung übernimmt der Erbe alle Rechte und Pflichten des Erblassers, mithin auch sämtliche Schulden (Nachlassverbindlichkeiten), für die er notfalls mit seinem Privatvermögen haften muss. Der Vermächtnisnehmer übernimmt hingegen keinerlei Verantwortung für den Nachlass.

    Keine Erbauseinandersetzung: Hat der Erblasser mehrere Erben bestimmt, entsteht zwischen ihnen eine Erbengemeinschaft, die sich um die Aufteilung des Nachlasses kümmern muss. Im Rahmen der Auseinandersetzung sind Erbstreitigkeiten zwischen den Miterben vorprogrammiert. Da der Vermächtnisnehmer kein Erbe ist, bleibt ihm eine solche Erbauseinandersetzung erspart.

    Fremdbestimmungsrecht: Im Unterschied zur Erbeinsetzung ist der Erblasser befugt, einem Dritten die Benennung der Person des Vermächtnisnehmers zu überlassen.

    Noch nicht gezeugter Vermächtnisnehmer: Anders als bei der Erbeinsetzung, darf der Erblasser einen Vermächtnisnehmer bestimmen, der zur Zeit des Erbfalls noch nicht einmal gezeugt wurde. Das Vermächtnis fällt dem noch nicht Gezeugten bei seiner Geburt an.

  • Vermächtnis gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testament

    Durch das Vermächtnis lassen sich steuerliche Nachteile des Ehegattentestaments vermeiden:

    Ehegatten setzen sich im Rahmen des Ehegattentestaments gegenseitig als Erben ein und vereinbaren, dass nach dem Tod des Längstlebenden der gesamte Nachlass ihrem Kind zufällt.

    Das Nachlassvermögen wird bei diesem Konstrukt zweimal besteuert, beim ersten und letzten Erbfall. Das Kind darf aber seinen Erbschaftssteuerfreibetrag nur einmal ausnutzen, nämlich erst nach dem Tod des längstlebenden Elternteils.

    Ordnet der Erblasser jedoch ein Vermächtnis zugunsten des Kindes an, wird dem Kind bereits beim ersten Erbfall ein Vermögensgegenstand aus dem Nachlass übertragen. Mithin darf das Kind schon beim ersten Erbfall seinen persönlichen Erbschaftssteuerfreibetrag ausnutzen. Nach dem zweiten Erbfall beerbt das Kind den längstlebenden Elternteil und macht den Freibetrag ein weiteres Mal geltend.

    Expertenrat

    Wollen Sie einer Person, die kein Familienmitglied ist, nach Ihrem Tod einen Vermögensgegenstand aus dem Nachlass zuwenden, sollten Sie ein Vermächtnis zu deren Gunsten anordnen.

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