Vermächtnis Auslegung

Das Vermächtnis wird im (als) Testament oder im Erbvertrag angeordnet. Die Benutzung bestimmter Worte ist nicht zwingend. Häufig ist jedoch mangels eindeutiger Formulierung unklar, welchen Inhalt die jeweilige Verfügung von Todes wegen hat. Denn die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis ist oft schwierig.

Bestehen Zweifel darüber, ob eine Erbeinsetzung oder nur ein Vermächtnis seitens des Erblassers gewollt war, wird das Testament bzw. der Erbvertrag ausgelegt.

Expertenrat

Formulieren Sie das Testament klar und eindeutig. Stellen Sie begrifflich klar, dass Sie die Erbeinsetzung und/oder ein Vermächtnis anordnen.

  • Auslegung Testament Erbvertrag Vermächtnis

    Bei der Auslegung des Testaments, Erbvertrags oder Vermächtnisses ist der wahre Wille des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung der jeweiligen Verfügung von Todes wegen durch individuelle und gegebenenfalls ergänzende Auslegung zu ermitteln.

    Bestehen verschiedene Auslegungsmöglichkeiten, so ist diejenige Auslegungsvariante zu wählen, die am praktikabelsten ist.

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  • Individuelle Auslegung

    Grundsätzlich orientiert sich die Auslegung am Wortlaut der Erklärung des Erblassers. Es wird auf das Verständnis eines objektiven Dritten abgestellt.

  • Ergänzende Auslegung

    Bringt die individuelle Auslegung kein Ergebnis, wird ergänzend der hypothetische Wille des Erblassers ermittelt (ergänzende Auslegung). Herauszufinden gilt, was der Erblasser wohl angeordnet hätte, wenn er das Problem bedacht hätte. Für die ergänzende Auslegung werden die gesetzliche Auslegungsregeln herangezogen.

  • Gesetzliche Auslegungsregeln

    Wendet der Erblasser generell sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zu, so ist die Anordnung im Testament bzw. Erbvertrag als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.

    Regelt das Testament oder der Erbvertrag stattdessen, dass der Bedachte nur einzelne Gegenstände erhält, ist im Zweifel von einem Vermächtnis auszugehen. Dies gilt nicht, wenn die einzelnen Gegenstände das wesentliche Vermögen des Erblassers begründen. In diesem Fall wird Erbeinsetzung angenommen.

    Wer nur einen Pflichtteil zugesprochen bekommt, ist im Zweifel nicht als Erbe eingesetzt worden.

  • Auslegungsvertrag

    Die Beteiligten (mögliche Erben, Vermächtnisnehmer) ersparen sich einen langen Rechtsstreit, indem sie einen sog. Auslegungsvertrag abschließen. In einem solchen Vertrag einige sich die Beteiligten hinsichtlich des Testamentsinhalts.

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