Vermächtnis Ändern Anfechtung Rücktritt

Testament    Erbvertrag

Die Anfechtung des Vermächtnisses folgt den Regelungen der Testamentsanfechtung bzw. Erbvertragsanfechtung, je nachdem, wo bzw. wie das Vermächtnis angeordnet wurde (vgl. Anfechtung Einzeltestament, Ehegattentestament, Erbvertrag).

Das angefochtene Testament bzw. der Erbvertrag gilt als von Anfang an nichtig. Das Vermächtnis kann isoliert angefochten werden. Der Rest des Testaments oder Erbvertrags bleibt unverändert.

Die Anfechtung des Vermächtnisses ist nach dem Erbfall unter Angabe des Anfechtungsgrundes und Wahrung der Anfechtungsfrist durch den Anfechtungsberechtigten zu erklären.

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  • Vermächtnis Anfechtungsberechtigter

    Anfechten darf nur derjenige, dem der Wegfall des Vermächtnisses unmittelbar zugute kommt. Regelmäßig ist es der Erbe, der mit dem Vermächtnis verpflichtet wurde.

    Der Erblasser selbst darf das Vermächtnis nur anfechten, wenn er es im Rahmen des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments oder Erbvertrags wechselseitig angeordnet hat (sog. Selbstanfechtungsrecht).

    Expertenrat

    Fechten Sie das Testament bzw. den Erbvertrag insgesamt an und setzten Sie stattdessen eine neue Verfügung von Todes wegen auf.

    Sofern das Vermächtnis im Einzeltestament verfügt wurde, ist der Erblasser nicht anfechtungsberechtigt. Der Erblasser darf dieses Vermächtnis widerrufen.

  • Anfechtungsgrund

    Mindestens eines der folgenden Anfechtungsgründe muss vorliegen:

  • Vermächtnis Anfechtungsform

    Soll ausschließlich das Vermächtnis angefochten werden, ist im Hinblick auf die Anfechtungsform eine Besonderheit zu beachten: Die Anfechtung muss lediglich gegenüber dem Vermächtnisnehmer erklärt werden.

    Die Anfechtung ist an das Nachlassgericht zu wenden, wenn neben dem Vermächtnis auch andere Verfügungen, wie z.B. Erbeinsetzung, Ernennung des Testamentsvollstreckers, angefochten werden sollen.

    Die Anfechtungserklärung bedarf keiner besonderen Form, sofern das Vermächtnis testamentarisch angeordnet wurde. Ist das Vermächtnis Teil des Erbvertrags, muss die Anfechtungserklärung notariell beurkundet werden.

  • Vermächtnis Anfechtungsfrist

    Das Vermächtnis muss innerhalb einer Frist von einem Jahr angefochten werden. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund erfährt.

  • Vermächtnis Rücktritt

    Der Erblasser kann sein Vermächtnis widerrufen aber nicht zurücktreten, es sei denn das Vermächtnis war in einem Erbvertrag angeordnet. Zu diesem Zweck muss der Erblasser zu Lebzeiten seines Vertragspartners eine notariell beurkundete Rücktrittserklärung abgeben. Der Rücktritt vom Erbvertrag ist nur dann möglich, wenn die Erbvertragsparteien im Vorfeld einen Rücktrittsvorbehalt vereinbart haben oder das gesetzliche Rücktrittsrecht greift.

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