Auflage Gestaltung

Beerdigung    Grabpflege    Tierpflege

Die Auflage ist Teil eines Vermächtnisses oder Testaments oder Erbvertrags.

Mit der Auflage verpflichtet der Erblasser seine Erben oder Vermächtnisnehmer eine bestimmte Leistung (Tun oder Unterlassen) zugunsten eines anderen oder zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks zu erbringen.

Begünstigter der Auflage muss nicht zwingend eine natürliche oder juristische Person sein. Vielmehr darf der Erblasser auch nicht rechtsfähigen Personen, Sachen oder sogar Tieren mit einer Auflage begünstigen, was bei Erbeinsetzung oder Vermächtniszuwendung nicht möglich ist.

Die Auflage ist mit dem Erbfall fällig.

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  • Auflage Gültigkeit

    Die Auflage muss formgemäß angeordnet werden. Die Form der Auflage hängt von der jeweiligen Verfügung von Todes wegen ab, deren Teil sie ist (vgl. Vermächtnisform, Testamentsform, Erbvertragsform).

    Darüber hinaus darf die Auflage nicht sittenwidrig sein. Dies ist der Fall, wenn z.B. die Realisierung der Auflage unmöglich ist, oder die Auflage zu einem gesetzwidrigen Handeln oder der Begehung einer Straftat auffordert.

  • Auflage Inhalt

    Inhalt der Auflage ist häufig die Pflicht zur Durchführung der Beerdigung, die Grabpflege oder die Pflege von Tieren. Der Erblasser kann darüber hinaus Geld- oder Sachleistungen für kulturelle oder karitative Zwecke anordnen sowie verfügen, dass ein Grundstück nicht verkauft wird. Mit der sog. Zweckauflage bestimmt der Erblasser, welchem Zweck die Auflage dienen soll, überlässt aber dem Verpflichteten oder einem Dritten (z.B. Testamentsvollstrecker) die Bestimmung des Begünstigten.

    Zur Sicherung der Auflage, darf der Erblasser anordnen, dass der Erbe bei Nichterfüllung der Auflage seinen Erbteil verliert bzw. der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis.

    Expertenrat

    Formulieren Sie die Auflage eindeutig, insbesondere im Hinblick auf ihren Gegenstand sowie die Person des Verpflichteten.

  • Auflage Vollziehung

    Im Gegensatz zum Vermächtnisnehmer erlangt der Auflagenbegünstigte grundsätzlich keinen Anspruch auf die Leistung und ist mithin auch nicht berechtigt die Vollziehung der Auflage durchzusetzen.

    Vollziehungsberechtigt sind ausschließlich folgende Personen:

    • Der Erbe gegenüber dem mit der Auflage verpflichteten Vermächtnisnehmer,
    • der Miterbe gegenüber den verpflichteten Miterben,
    • der Ersatzerbe und Nacherbe gegenüber dem verpflichteten Vorerben.

    Der Erblasser darf den Vollziehungsberechtigten aber auch selbst bestimmen.

    Expertenrat

    Ernennen Sie einen Testamentsvollstrecker zur Sicherung der Vollziehung der Auflage.

  • Auflage Kürzung

    Der verpflichtete Erbe darf die Auflage genauso wie das Vermächtnis wegen der zu erfüllenden Pflichtteilsansprüche kürzen (sog. Kürzungsrecht).

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